Mit Jahresbeginn 2026 sind in Österreich zahlreiche arbeits- und sozialrechtliche Änderungen in Kraft getreten. Die wichtigsten Punkte für landwirtschaftliche Dienstgeber im Überblick.

Neue Pflicht bei der SV-Anmeldung

Dienstgeber müssen seit 1.1.2026 bereits bei der Anmeldung zur Sozialversicherung das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit angeben. Wer Aushilfen oder Saisonkräfte anmeldet, sollte die vereinbarten Stunden daher vorab schriftlich festhalten.

Altersteilzeit und neue Teilpension

Die Altersteilzeit wird schrittweise eingebremst: Der Aufwandersatz für Dienstgeber sinkt von 90 auf 80 Prozent, die maximale Dauer wird ab 2026 auf 4,5 Jahre verkürzt. Neu ist die Teilpension: Wer die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllt, kann die Arbeitszeit um 25 bis 75 Prozent reduzieren und einen Teil der Pension beziehen – allerdings nicht neben einer selbstständigen Tätigkeit.

Pensionsantritt: Frauenpensionsalter und Korridorpension

Das Frauenpensionsalter wird weiter an jenes der Männer angeglichen (für Jahrgänge ab 1.7.1968: 65 Jahre). Die Korridorpension gibt es künftig erst ab 63 statt 62 Jahren, zudem steigen die erforderlichen Versicherungsjahre schrittweise von 40 auf 42. Für die Hofübergabe-Planung lohnt ein genauer Blick auf die eigenen Stichtage.

Steuerfreie Überstunden und Mitarbeiterprämie

Für das Jahr 2026 sind die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden bis maximal 170 Euro pro Monat steuerfrei. Die steuerfreie Mitarbeiterprämie von bis zu 1.000 Euro kann noch bis 15.2.2026 für 2025 ausbezahlt werden.

Hitzeschutz bei Arbeiten im Freien

Eine neue Verordnung konkretisiert die Schutzmaßnahmen bei Arbeiten im Freien ab 30 Grad – für die Landwirtschaft besonders relevant. Dienstgeber müssen organisatorische, technische und persönliche Maßnahmen treffen; kurzzeitige Arbeiten im Freien sind ausgenommen.

Geringfügige Beschäftigung neben Arbeitslosengeld

Geringfügig dazuverdienen neben dem Arbeitslosengeld ist nur noch in Ausnahmefällen erlaubt (etwa für Langzeitarbeitslose ab 50). Bestehende Beschäftigungen mussten bis 31.1.2026 beendet werden. Für Saisonarbeit im Tourismus gilt 2026 ein Kontingent von 5.500 Plätzen plus 2.500 für Balkanstaaten.

Quellen: WKO – Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht ab 1.1.2026. Alle Angaben ohne Gewähr – keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Vertiefung: Modul „Anstellung lw. Fremdarbeitskräfte“ und „Das Sozialrecht“.